Das Ereignis der Insolvenz ist ein tabuisiertes Thema der Gesellschaft geblieben und die späte Einsicht, dass ein konsolidierungsfähiges Unternehmen hätte erhalten werden können, macht viele Betroffene danach besonders bitter. Gerade in den ersten fünf Jahren nach einer Existenzgründung ist das Risiko des Scheiterns für junge Unternehmen besonders hoch. Stand dem Unternehmer bei Gründung seines Unternehmens noch ein ganzer Stab an Beratern zur Verfügung, wird dieser bei Abwicklung seines gescheiterten Vorhabens mehr oder minder alleine gelassen. Er dient noch als abschreckendes Beispiel für andere und ist zugleich ein Schreckensbild für das eigene, persönliche Versagen. Dies verhindert, dass sich viele Unternehmer rechtzeitig um Beratung bemühen und dann später den „Turnaround“ nicht mehr schaffen. Durch die anwaltliche Beratung ist es möglich, frühzeitig einen Schuldenerlass oder Stundungen mit Gläubigern auszuhandeln, Kredite neu zu gestalten und Zinsvorzüge bei Darlehensgeschäften auszunutzen.
Aber immer häufiger kommt es auch zu einem Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Gläubiger wegen dessen Pflichtverletzung, so dass unter Umständen eine Schadensersatzpflicht wegen „Insolvenzverwalterhaftung“ vorliegt. Dies kann womöglich der Fall sein, wenn Vermögensgegenstände unter dem Druck des Insolvenzverwalters weit unter Wert veräußert und dabei Gläubigerrechte unterlaufen wurden. Ein Beratungsgespräch kann hier Ihre Rechte gegenüber dem Verwalter stärken.
Einige relevante Gesetzestexte:
- InsO Insolvenzrecht
- ZPO Zivilprozessrecht
- ZVG Zwangsversteigerungsrecht